Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einkaufs- und verkaufsseitig
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB)
und unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB).
(AEB) Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand 01/2022
§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Dies gilt für den Im- und Export.
2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir oder – vertreten durch uns – unsere Kunden mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Schweigen durch uns als Einkäufer auf anders lautende Bedingungen des Verkäufers stellen keine Anerkennung dar. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
4. Mündliche Nebenabreden zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
5. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Vergleiche § 14 BGB
§ 2 Bestellungen
1. Soweit Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran 2 Werktage nach Datum des Angebotes gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch uns ist das Abgangsdatum der Annahmeerklärung.
2. Von Lieferanten erstellte Entwürfe, Berechnungen, Kalkulationen, Projektmodelle, Kostenvoranschläge usw. sind für uns kostenlos und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn solche Leistungen üblicherweise entgeltlich erbracht werden.
3. Änderungen in der Produktfertigung hat uns der Lieferant vorab schriftlich anzuzeigen. Eine solche Änderung in der Produktfertigung darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
4. Lieferscheine und Rechnungen sowie die notwendigen kaufmännischen Dokumente müssen mit unseren Bestellnummern versehen sein. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er dieses nicht zu vertreten hat. Wir sind zudem berechtigt, die Annahme von Ware ohne Lieferschein und Ausweisung der Bestellnummer abzulehnen, wobei die Kosten des Annahmeverzuges von dem jeweiligen Lieferanten zu erstatten sind.
§ 3 Leistungsinhalte
1. Ein Verstoß gegen die für die von dem Verkäufer zu liefernden Waren geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten begründet die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Insbesondere haben alle Lebensmittel und Füllmengen den zum Zeitpunkt der Lieferung in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien zu entsprechen.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich insbesondere, nur Lebensmittel zu liefern, die die Anforderungen der VO (EG) 178/2002 erfüllen, die insbesondere rückverfolgbar im Sinne der Verordnung sind und gemäß den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet sind.
3. Im Einzelnen müssen die gelieferten Waren die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) die Rohwaren enthalten keine genmanipulierten Organismen und wurden nicht mit ionisierenden Strahlen
behandelt.
(b) die Produkte enthalten keine SVHC Stoffe gemäß Art. 59 Abs. 1 der REACH VO.
4. Sollte dem Käufer aufgrund eines Verstoßes gemäß Abs. (1) oder (3) Kosten entstehen, werden diese dem Verkäufer weiterbelastet, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche sind hiervon unberührt.
§ 4 Rechnung, Zahlung, Fälligkeit, Abtretungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Betrag versteht sich in Euro, wenn nichts anderes vereinbart ist, und ist bindend. Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Der ausgewiesene Preis schließt Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung, Transportkosten und Versicherung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Importware versteht der Preis sich inklusive Zöllen, Steuern und evtl. Untersuchungskosten.
2. Der Anspruch auf den Rechnungsbetrag wird binnen 60 Tagen nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3. Die Abtretung von gegen uns bestehenden Forderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht im Rahmen der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Verzugskosten
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift sowie auf deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand an.
2. Es erfolgt keine Abnahme ohne Lieferschein.
3. Wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren.
4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
5. Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung mit Waren entstehenden Mehrkosten, sind von dem Lieferanten an uns zu erstatten. Es werden durch uns die tatsächlich entstanden Kosten inklusive unserer tatsächlichen Bearbeitungsgebühr berechnet.
6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
7. Bei Lieferungen von Waren geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart ist, auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist keine Lieferanschrift benannt, gilt der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.
8. Sämtliche Waren sind chargenrein anzuliefern, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Im Falle einer nicht chargenreinen Anlieferung, dürfen pro LKW bzw. Container dürfen maximal drei unterschiedliche Chargen eines Artikels angeliefert werden. Auf einer Palette darf sich jeweils nur eine Artikelart, die aus einer einzelnen Charge stammt, befinden.
9. Die von dem Verkäufer oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen eingesetzten Lieferfahrzeuge müssen sich sowohl technisch als auch hygienisch in einem einwandfreien Zustand befinden. Der Verkäufer verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass eine Kontamination der Ware mit Fremdstoffen ausgeschlossen ist.
10. Die Lotnummer und Mindesthaltbarkeitsdaten der Waren pro Palette sowie den Namen des Spediteurs mit Angabe des KFZ-Kennzeichens des Transportmittels (LKW) sind vor der Anlieferung per E-Mail, Fax oder telefonisch an den Käufer zu senden. Liegen diese Angaben beim Eintreffen der Ware am Lager des Käufers nicht vor, kann der Käufer die Annahme der Ware und die Entladung des Transportmittels verweigern. Dem Verkäufer ggf. hierdurch entstehende Kosten werden diesem grundsätzlich nicht erstattet.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflichten, Untersuchungsaufwand
1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel werden von uns gerügt, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang von uns gerügten offenkundigen Mängel, für alle innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung gerügten verborgenen Mängel.
2. Mangelhafte Ware, Ware, die nicht bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums den Spezifikationsvorgaben entspricht oder nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Ware können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten retournieren oder entsorgen. Dies erfolgt in Absprache. Die tatsächlich entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen.
3. Bei Rücksendung oder Vernichtung der Ware sind wir berechtigt, den gezahlten Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. eventuell entstehender Nebenkosten.
4. In Abhängigkeit vom Ergebnis unserer Wareneingangskontrolle behalten wir uns eine Mitteilung an die für den Betrieb des Lieferanten zuständige Aufsichtsbehörde vor.
§ 7 Qualitätssicherung, Überwachung, Mitteilungspflichten
1. Von uns werden möglichst Lebensmittelrohstoffe und Lebensmittel bezogen, deren Produktion durch ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem abgesichert ist. Zertifizierte Lieferanten (z. B. IFS, BRC, QS, Bio etc.) müssen die Anforderungen gemäß Zertifizierung genau einhalten. Der Lieferant sowie dessen Sublieferanten müssen alle gültigen Deutschen und EU-Vorschriften einhalten. Sollte der Lieferant den Status einer vorhandenen Zertifizierung verlieren, muss er uns umgehend und aufgefordert hierüber informieren. In diesem Fall behalten wir uns vor von bereits abgeschlossenen Kaufverträgen und Kontrakten zurückzutreten. Ferner behalten wir uns vor, noch nicht verarbeitete/verkaufte Ware, die nach Verlust des Zertifikats produziert wurde, gegen Gutschrift zurück zugeben. Nicht zertifizierte Lieferanten müssen ebenfalls alle gültigen gesetzlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen einhalten und werden durch die Qualitätssicherung gesondert bewertet. In einigen Bereichen kann nur zertifizierte Ware gekauft werden, die Entscheidung trifft ebenfalls unsere Qualitätssicherung.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unaufgefordert die hierzu jeweils erforderlichen und gültigen Nachweise vorzulegen und alle Ansprechpartner der Qualitätssicherung einschließlich derer jeweils aktueller Mobiltelefonnummer oder sonstige gültige Telefonnummern für den Krisenfall zu benennen.
3. Wir sind berechtigt, jederzeit zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Besichtigungen und Qualitätskontrollen (Lieferantenaudit) in den Räumlichkeiten und Betriebsstätten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen. In Absprache mit uns werden Lieferantenaudits durch uns bzw. durch von uns beauftragte Sachverständige, denen der Lieferant bereits jetzt Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewährt, durchgeführt.
4. Erforderliche Informationen und Angaben hat der Lieferant uns gegenüber wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Er hat seine Informationen und Angaben ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und uns Änderungen der von ihm erteilten Informationen unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen. Keine Antwort unsererseits ist nicht als Bestätigung anzusehen. Es erfordert grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung unsererseits.
5. Zu den von uns bestellten Waren, die der Lieferant anzuliefern hat, bildet er gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nach einem mit uns abzustimmenden Plan Rückstellmuster. Auf diese Rückstellmuster sind wir zugriffsberechtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anforderung auf seine Kosten Rückstellmuster zwecks Überprüfung der zu liefernden oder gelieferten Ware zur Verfügung zu stellen. Die Rückstellmuster müssen mindestens bis Ablauf MHD aufbewahrt werden.
6. Zu den Partien der abzuliefernden Ware veranlasst der Lieferant gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nach einem in Absprache mit uns festzulegenden Plan auf seine Kosten mikrobiologische, chemische und physikalische Untersuchungen durch ein anerkanntes und akkreditiertes Fachlabor. Die Untersuchungsergebnisse sind uns auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
7. Soweit ein Untersuchungsbericht gem. Abs. 6 Anlass zu der Annahme gibt, dass die Verkehrsfähigkeit der gelieferten Ware nicht besteht, legt uns der Lieferant den Untersuchungsbericht unverzüglich und unaufgefordert vor. Wir sind berechtigt, mikrobiologische, chemische und physikalische Nachuntersuchungen auf Kosten des Lieferanten durch ein von uns ausgesuchtes Institut, welches eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025/2018 besitzt, durchführen zu lassen.
§ 8 Transport, Lagerung
1. Der Lieferant übermittelt uns Lieferscheine mit genauen Angaben zu Menge, Charge, MHD (wo zutreffend) und Gewicht am Tage der Lieferung. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben. Im Optimalfall enthält der Lieferschein zusätzliche Angaben über Brutto- und Nettogewicht.
2. Die Liefergegenstände sind ordnungsgemäß zu verpacken und zu versenden. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Verpackungen jeglicher Art, insbesondere Transportverpackungen, auf eigene Kosten zurückzunehmen.
3. Der Lieferant hat bei Gütern mit begrenzter Lagerfähigkeit das Verfalldatum sowie bei Gütern mit besonderen Lagerungs- und/oder Entsorgungsvorschriften diese Angaben deutlich sichtbar an dem Liefergut und der Verpackung sowie in allen die Lieferung vorbereitenden und begleitenden Dokumenten zu kennzeichnen. Auf jeder Umverpackung und Versandeinheit ist die Inhaltsmenge der Lieferung anzugeben.
4. Der Lieferant stellt sicher, dass unbeschadet der gesetzlichen Vorgaben leicht verderbliche Lebensmittel und kühlbedürftige Rohstoffe unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu Transport und Lagerung an uns oder einen von uns benannten Dritten geliefert werden. Bei Transport und Lagerung sind die Kerntemperaturen gemäß den Spezifikationen einzuhalten. Spediteure sind vorzugsweise zertifiziert (IFS Logistik) oder bestätigen mindestens die Einhaltung alle IFS Vorgaben.
5. Der Lieferant hat unbeschadet der gesetzlichen Vorgaben tiefgekühlte Ware mit einer Höchsttemperatur von -22°C zu transportieren und zu lagern. Die Kerntemperatur der Ware darf während Transport und Lagerung -18°C nicht überschreiten. Gesetzliche Toleranzen werden beachtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss eine Temperaturaufzeichnung des Transportes vorgelegt werden.
6. Die Transporttemperatur für frisches Obst- und Gemüse sollte bei +2° bis +7° liegen. Im Optimalfall sollte die Temperatur für frische Produkte in Rücksprache mit der EDO FOOD GmbH eingestellt/vorgegeben werden.
7. Bei Lieferung der Ware ist der Lieferant verpflichtet, vor jeder gelieferten Charge unmittelbar vor der Verpackung der Ware in die Transportbehälter Rückstellmuster zu entnehmen und diese bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auf seine Kosten zu konservieren. Der Lieferant ist verpflichtet, uns jederzeit Proben für Nachuntersuchungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
8. Artikel, bei denen eine Verpflichtung besteht, ein Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum auszuweisen, sind so rechtzeitig an uns zu liefern, dass uns die vereinbarte Restlaufzeit verbleibt.
§ 9 Verpackung
1. Umhüllte/verpackte Ware wird z. B. in E2/E3/EPS-Behälter etc. angeliefert. Mehrwegbehälter mit direktem Produktkontakt müssen den gesetzlichen Vorgaben für Lebensmittelkontaktmaterialien entsprechen. Bei kartonierter Ware müssen die verwendeten Kartonagen von einwandfreier hygienischer Beschaffenheit sein. Bei direktem Lebensmittelkontakt dürfen keine Kartonagen als Altpapier verwendet werden. Die Vorgaben der Mineralöl-VO müssen
jeweils in der gültigen Fassung eingehalten werden. Die Art der Verpackung wird bei der Bestellung oder in unseren jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt. Folien, die in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen, müssen blau eingefärbt sein sowie für das jeweilige Lebensmittel geeignet sein. Die gesetzlichen Vorgaben müssen eingehalten werden und alle notwendigen Bescheinigungen und Dokumente müssen vorliegen.
2. Europoolkisten u. a. zugelassene Mehrwegbehälter, in denen Ware transportiert wird, dürfen nur auf Paletten aus Kunststoff, vorzugsweise Euro-H1, gestapelt angeliefert werden. Die Euro-Kisten und Paletten müssen hygienisch einwandfrei beschaffen sein und dürfen keine Schäden ausweisen.
3. Die Taragewichte der Paletten sowie sämtlicher Verpackungen werden bei der Ermittlung des Nettogewichtes der bestellten Ware abgezogen. Gewichte der gängigen Verpackungsmaterialien wie H1 Paletten, Europool-Behälter etc. sind bekannt. Bei außergewöhnlichen Verpackungsmaterialien muss das Taragewicht auf dem Lieferschein stehen oder im Vorfeld angegeben werden.
4. Sämtliche Paletten und Gebinde müssen gemäß den Vorgaben des Käufers etikettiert sein. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen müssen Etiketten die folgenden Informationen enthalten: den Namen des Artikels, das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie die Lot- bzw. Chargennummer. Paletten-Etiketten haben zusätzlich die Anzahl der Gebinde auf der Palette und das Gesamtgewicht, Gebinde-Etiketten die Füllmenge des Gebindes zu enthalten. Bei Bio-Ware sind zusätzlich die Öko-Kontrollstellen-Nummer sowie das Bio-Logo anzugeben.
§ 10 Gewährleistung, Mängelrügen
1. Eingehende Ware wird von uns innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen geprüft. In Erfüllung der handelsrechtlichen Untersuchungsobliegenheiten sind eine gründliche Inaugenscheinnahme der angelieferten Ware sowie die Prüfung der von den Lieferanten vorzulegenden Dokumente, insbesondere der Untersuchungsberichte zu den angelieferten Waren, ausreichend.
2. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang oder, bei versteckten Mängeln, innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung erfolgt.
3. Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen sind mangelfrei zu wiederholen.
4. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Unterganges.
5. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlichen Schadensersatz fordern.
6. In dringenden Fällen – insbesondere zur Einhaltung von Kaufverträgen mit unseren Kunden, in denen für uns verbindliche Lieferfristen vereinbart sind -, bei Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Falle des Verzuges des Lieferanten mit der Beseitigung des Mangels sind wir berechtigt, nach vorhergehender Information an den Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
7. Die gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
8. Zu den erstattungsfähigen Schäden gehören auch Kosten, die uns dadurch entstehen, dass gelieferte Waren als lebensmittelrechtlich nicht einwandfrei festgestellt werden einschließlich der Kosten, die uns durch Warenanalysen und Laboruntersuchungen entstehen. Der Lieferant hat uns alle Rücknahme-, Rückruf- und sonstigen Entsorgungskosten zu erstatten, die durch von ihm gelieferte, zu beanstandende Ware verursacht werden.
9. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben des Lieferanten verzichten wir nicht auf
Gewährleistungsansprüche.
10. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
§ 11 Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln/Produkthaftung
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen von Dritten wegen Personenschäden (d.h. Schäden wegen des Todes oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen) oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, soweit diese auf einem von ihm zu verantwortenden Fehler des gelieferten Produkts beruhen.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn des Abs. (1) ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Ist der Verkäufer nicht selbst der Hersteller der gelieferten Ware, sondern handelt als Händler, ist er im Reklamationsfall zur Bekanntgabe des Vorlieferanten bzw. des Herstellers der Ware verpflichtet. Der Verkäufer verpflichtet sich im Falle einer Inanspruchnahme ferner mit der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen den Käufer aktiv bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen.
4. Der Auftragnehmer hat eine geeignete Produkthaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens EUR 5.000.000,– pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – für die Dauer des Vertragsverhältnisses, d. h. bis zum Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist, vorzuhalten.
5. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 12 Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, Verarbeitung oder Benutzung durch uns Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
3. Bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter hat der Lieferant auf eigene Kosten die auch für uns rechtswirksame Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, Verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gem. Abs. 1-3 dieser Regelung beträgt 10 Jahre ab Vertragsschluss.
§ 13 Vertraulichkeit/Datenschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, technische Daten, Knowhow, Bezugsmengen und Preise, ferner unsere sämtlichen Unternehmensdaten.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Subunternehmer hat der Lieferant entsprechend zu verpflichten.
4. Auf unser Verlangen, spätestens bei Vertragsbeendigung, sind vom Lieferanten alle von uns stammenden Informationen und Zeichnungen, einschließlich etwaig gefertigter Kopien, und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.
5. Datenschutz siehe Anlage!
§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Teilunwirksamkeit
1. Gerichtsstand ist, sofern der Verkäufer ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens der EDO FOOD GmbH. Wir sind berechtigt, den Verkäufer auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
3. Die maßgebliche Vertragssprache ist deutsch. Sollten neben einer deutschsprachigen Fassung dieses Vertrages oder weiterer vertragswesentlicher Dokumente anderssprachige Dokumente vorhanden sein, ist allein der Text der deutschsprachigen Dokumente verbindlich. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der anderssprachigen Fassung gilt ausschließlich die deutsche Fassung.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
EDO FOOD GmbH
James-Watt-Straße 10
33334 Gütersloh
HRB 11594 AG Gütersloh
Geschäftsführer: Edin Caber & Oguz Yildiz
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
Stand 01/2022
§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt für den Im- und Export.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden ausschließliche Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt. Diese erlangen nur dann Geltung, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Vertragsinhalt vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Vergleiche § 14 BGB.
4. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Handelsbräuche, Richtlinien und Bedingungen des jeweiligen Fachverbandes in ihrer jeweils gültigen und aktuellen Fassung, soweit sie nicht von folgenden Bedingungen abweichen und soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 2 Vertragsabschluss und Inhalt
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind in Bezug auf Lieferung, Lieferzeit und Preis stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
2. Bestellungen des Kunden können von uns binnen 2 Tagen ab Zugang angenommen werden. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Waren/Produkte erwerben zu wollen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Unternehmens oder durch Auslieferung der Ware. Bei Abschluss eines mündlichen oder fernmündlichen Kaufvertrages ist der Inhalt des schriftlichen Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Auftraggeber diesem nicht unverzüglich widerspricht.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Streik, Arbeitsunruhen, Nichtgestellung der Transportmittel, Schlechtwetterperioden, Fehlverhalten der Lkw-Begleitpersonen etc., die die Lieferung unmöglich machen oder verzögern, entbinden uns von der Lieferung und berechtigen uns, die Lieferung zeitlich hinauszuschieben. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art – ausgeschlossen. Es wird versucht eine vernünftige, kostensparende, Lösung für alle Seiten zu finden.
4. Von uns gelieferte Proben sind bloße Orientierungsmuster. Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe als nicht zugesichert.
5. Der Abschluss des jeweiligen Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit sind wir berechtigt, innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadenersatzanspruch zu.
§ 3 Lieferung/Höhere Gewalt
1. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern der Auftragnehmer abweichend hiervon den Transport der Ware aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber selbst durchführt, gelten hierfür ergänzend zu diesen AVB die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2020 – ADSp 2020.
2. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Liefertermine zum folgenden Werktag kann nur bei bestimmten Produkten gemäß Rücksprache mit dem Verkauf und bei Bestellungen bis 11.00 Uhr garantiert werden.
Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragter Dritter.
3. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt und sämtliche vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheitsleistungen termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist.
4. Wir können – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Bestellers – von diesem eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder der Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Entscheidend ist das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht, das unter Kontrolle festgestellt wird. Wenn es nicht durch Spezifikation anderweitig bestätigt ist, handelt es sich bei dem angegebenen Warengewichts um das Gewicht der Einwaage. Entstehende Gewichtsverluste durch etwaigen Wasserverlust der Ware oder während des Transports gehen zu Lasten des Bestellers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware durch den Besteller schriftlich gerügt werden und sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.
5. Vorbehalten bleiben handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren.
6. Für den Besteller sind unter Berücksichtigung unserer Interessen Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
• die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
• dem Besteller durch die Teillieferung weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
7. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe von § 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
8. Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Ereignisse, die zur Verhinderung, Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für entsprechende Ereignisse im Bereich unserer Vorlieferanten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Er kann im Fall unserer Nichterklärung nach Fristablauf selbst vom Vertrag zurückzutreten wollen.
§ 4 Annahmeverzug, Schadenersatz
1. Verletzt der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Besteller über.
2. Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins die Lieferung durch uns verspätet ausgeführt und erleidet der Besteller hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen. Der Schaden kann jedoch maximal für jeden Tag nach Ablauf der Nachfrist 0,3%, insgesamt höchstens 5% des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung oder Leistungen betragen, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann.
§ 5 Qualität, Menge
1. Die Qualität der Ware richtet sich nach den vereinbarten Spezifikationen oder nach Handelsbrauch. Spezifikationen gelten als vereinbart, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Kaufsache dar.
2. Wir sind berechtigt, bis zu 10 % der Waren mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart, stellt keinen Sachmangel dar.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Ist der Auftragnehmer zur Versendung des Liefergegenstands verpflichtet, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer richten sich die Lagerkosten nach dessen aktuell gültigen Preiseliste und werden pro abgelaufene Woche abgerechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Weitere individuelle Serviceleistungen werden nach Absprache und je nach Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro auf Grundlage einer Lieferung ab Versandort. Hinzuzusetzen ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Der Kaufpreis ist rein netto -ohne Abzug- mit Rechnungserteilung sofort fällig und zu zahlen, es sei denn, es gelten andere Vereinbarungen, die einvernehmlich und schriftlich vorliegen. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jew. Basiszinssatz zu verlangen.
3. Das Recht auf Aufrechnung ist für den Besteller ausgeschlossen. Ausgenommen sind rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche, die unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist nur gestattet, wenn er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern, sind insbesondere ein Zahlungsverzug mit offenen Rechnungstellungen von mehr als 4 Wochen sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Herabsetzung des Bonitätsindexes bei Auskunfteien und Warenkreditversicherungen sowie Nichteinlösung von Schecks sowie Rücklastschriften mangels Deckung, Nichteinhaltung von Zahlungszusagen, Einleitung des
gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. Klageerhebung sowie die Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes zur Forderungseintreibung vermindern die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich.
6. Zölle, Konsulargebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung einschließlich Zoll und sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen sowie Verpackungsmaterial und Transporthilfsmitteln, die in unserem Eigentum stehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Dem Besteller ist die Befugnis eingeräumt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Hierzu tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer bis zur Höhe unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch gegenüber dem Besteller, die Forderung nicht einzuziehen, so lange dieser seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zum Forderungseinzug gehörenden Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eben dies gilt für alle Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmungen treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
6. Der Besteller nimmt die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache stets für uns vor. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung der Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das Miteigentum anteilsmäßig überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum auf seine Kosten für uns.
8. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, stellt der Besteller uns von diesen Kosten frei.
§ 9 Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten
a) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung /Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken und
b) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.
2. Der Besteller hat bei Rüge etwaiger Mängel die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung des Bestellers gemäß vorstehender Ziff. 1 b) zu nächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, spätestens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Rücknahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen in Textform zugehen. Eine fernmündlich ausgesprochene Mängelrüge ist unzureichend. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Die schriftliche Rüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels bezeichnen und detailliert benennen. Lieferdatum sowie Chargennummer sind anzugeben.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige ordnungsgemäß gelagert, bereit zu halten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Besteller verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und der vertraglichen Bedingungen zu lagern. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Anforderung den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu übermitteln. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, wenn es an dem nach vorstehender Ziff. 1 a) erforderlichen Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung fehlt.
4. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Besteller die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat. Ferner darf reklamierte Ware nicht ohne unsere Zustimmung bzw. bei Inanspruchnahme einer Versicherung ohne deren Zustimmung vernichtet werden.
5. Nicht form- und fristgerechte gerügte Ware gilt als vom Besteller genehmigt und abgenommen.
§ 10 Gewährleistung
1. Ansprüche wegen Mängeln der Liefergegenstände stehen ausschließlich dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
2. Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung. Den Nacherfüllungsanspruch des Bestellers können wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Die
Kosten der Nacherfüllung werden von uns getragen. Dies gilt nicht für Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die insoweit entstehenden Kosten trägt der Besteller.
3. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder fruchtlosem Ablauf der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären.
4. Soweit der Mangel von uns zu vertreten ist, steht dem Besteller ein Mangel auf Schadenersatz nach Maßgabe von § 12 dieser Vertragsbedingungen zu.
5. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach Gefahrübergang. Für die Haftung wegen Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 11 Transporthilfsmittel und Verpackung
1. Sämtliche Mehrwegverpackungen sowie Transporthilfsmittel werden von uns dem Besteller in Absprache entweder im Tauschverfahren zur Verfügung gestellt oder berechnet. Bei Verwendung von Europool-Behältern werden die Europool vorgaben auch seitens des Bestellers eingehalten werden (siehe § 11 Abs. 5). Sie verbleiben in unserem Eigentum, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt.
2. Jeder Tausch von Mehrwegverpackungen oder Mehrwegtransporthilfsmitteln wird auf Konten erfasst. Erfolgt eine Berechnung der Mehrwegbehälter erscheinen diese auf dem Lieferschein.
3. Bei Abholung oder Anlieferung der Ware in Mehrwegverpackungen oder Mehrwegtransporthilfsmitteln, die in unserem Eigentum stehen, verpflichtet sich der Besteller, für einen Umtausch/Austausch des Pfandgutes in sauberem und einwandfreiem Zustand zu sorgen. Werden die Mehrwegverpackungen oder die Transporthilfsmittel, die in unserem Eigentum stehen, nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung zu verlangen, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe entstanden ist. Ein vom Besteller gezahltes Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Behälter nicht über Fußböden geschoben werden dürfen oder aber beim Ausleeren nicht auf Kanten geschlagen werden würfen. Bei der Verladung der Behälter egal in welchem Zustand, ist darauf zu achten, diese nicht durch Hubwagen und Stapler beschädigt werden.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Pfandgelder besitzt und verwahrt der Besteller die Mehrwegverpackungen oder Mehrwegtransporthilfsmittel, die nicht in unserem Eigentum stehen, für uns. Wir behalten uns so lange ausdrücklich den mittelbaren Besitz an diesen Gegenständen vor. Die Weitergabe der Mehrwegverpackungen oder Mehrwegtransporthilfsmittel, die nicht in unserem Eigentum stehen, ist vor der vollständigen Zahlung sämtlicher noch offener Pfandgeldforderungen aus der Übergabe der jeweiligen Mehrwegverpackungen und Mehrwegtransporthilfsmittel untersagt und stellt verbotene Eigenmacht dar.
5. Für den Fall, dass der Besteller die Mehrwegverpackungen oder Mehrwegtransporthilfsmittel bereits weitergegeben hat, tritt er zur Besicherung unserer noch ausstehenden Pfandgeldforderungen sämtliche entstandenen oder entstehenden Forderungen aus der Übergabe der Mehrwegverpackungen und Mehrwegtransporthilfsmittel gegenüber demjenigen, an den er die Mehrwegverpackungen und die Mehrwegtransporthilfsmittel weitergegeben hat, schon jetzt in Höhe des offenen Pfandgeldes aus diesem Rechtsgeschäft an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die im Eigentum eines Poolsystem-Betreibers stehenden Mehrwegverpackungen und Transporthilfsmittel sind direkt an den Poolbetreiber zurückzugeben. Wir sind nicht zur Rücknahme verpflichtet oder berechtigt. Zur Rücknahme von Einwegverpackungen oder Einwegtransporthilfsmitteln sind wir ebenfalls nicht verpflichtet. Etwaige Entsorgungskosten trägt der Besteller.
6. Unsere jeweils gültigen Preise, Nutzungsentgelte und Pfandgelder werden durch Rundschreiben, Aushänge oder in anderen geeigneten Formen bekannt gegeben. Sie sind mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen abänderbar.
§ 12 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragsbedingung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise entstandenen Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit in Abs. 1-3 nicht Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Besteller ist verpflichtet, uns zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen, insbesondere Kundenreklamationen. Den Besteller trifft die Verpflichtung, uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu informieren und zu unterstützen. Gleiches gilt für Rückrufe seitens der EDO FOOD GmbH. Zu diesem Zwecke stellt der Besteller eine Krisen-/Notfallnummer zur Verfügung.
6. Bei Export unserer Ware durch den Besteller oder seiner Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
§ 13 Qualitätssicherungssystem
Dem Besteller ist es untersagt, von uns bezogene qualitätsgesicherte Ware als qualitätsgesichert auszuloben, wenn er nicht selbst dem gleichen Qualitätssicherungssystem angeschlossen ist.
§ 14 Datenschutz
Siehe Anlage!
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Teilunwirksamkeit
EErfüllungsort für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist der jeweilige Versandort. Gerichtsstand ist, sofern der Besteller ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens der EDO FOOD GmbH. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
EDO FOOD GmbH
James-Watt-Straße 10
33334 Gütersloh
HRB 11594 AG Gütersloh
Geschäftsführer: Edin Caber & Oguz Yildiz